Bilder auf der eigenen Homepage oder auf dem eigenen Blog einstellen: geht einfach und macht Spaß. Aber einmal nicht richtig aufgepasst oder nicht rechtzeitig gekümmert oder einfach schludrig gewesen und schon ist es passiert: Weil man ein Bild unerlaubterweise verwendet hat, flattert jetzt das anwaltliche Schreiben des Rechteinhabers auf den Tisch, und da geht Spaßfaktor aufgrund von verwendeten Begriffen wie "Androhung von ..." und "sofortige Unterlassung ..." in den Keller. Hier soll es heute nicht um den rechtlichen Hintergrund und drohende Konsequenzen gehen, sondern vielmehr darum, wie eine geforderte Unterlassung denn tatsächlich und praktisch umzusetzen ist.
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Wenn die Presse dann endlich mal über das eigene Unternehmen oder Projekt berichtet, ist die Freude groß und man möchte stolz die nun öffentliche Resonanz auf der eigenen Webseite unterbringen - doch das ist gar nicht immer so einfach, denn das Urheberrecht setzt einen engen Rahmen.
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Man sieht sie derzeit auf fast jeder Webseite: Cookie-Banner. Meistens wird ein kurzer Text eingeblendet: „Diese Seite verwendet Cookies!“, manchmal ist der Text auch deutlich länger, und man kommt nicht wirklich weiter, bis man sich einen Klick auf „OK“ oder „Zustimmen“ abgerungen hat. Ob man als Webseitenbetreiber nun verpflichtet ist, auf Cookies hinzuweisen oder gar eine Einwilligung des Besuchers einzuholen, ist juristisch umstritten. Ein aktuelles Urteil des EuGH hat hier etwas mehr Klarheit geschaffen.
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